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Umzugsratgeber
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Umzugsschäden und wichtige Fristen Wer umzieht wird trotz größter Sorgfalt des Möbelspediteurs und seiner Mitarbeiter Schäden am Umzugsgut, in der alten oder der neuen Wohnung nicht ganz ausschließen können. Wäre das möglich, könnten sich Möbelspediteur und Umzugskunde Versicherungen und Versicherungsprämien sparen. Deshalb ist es wichtig zu wissen, was bis zu welchem Zeitpunkt bei wem reklamiert werden muss, wenn ein Schaden eingetreten ist. Zunächst gilt die Frist "spätestens am Tag nach dem Umzug" wenn es sich um offensichtliche Schäden handelt. Eine zerbrochene Vase, ein gebrochenes Stuhlbein sind solche Beispiele. Diese Schäden werden schriftlich festgehalten, an die Spedition und von dieser an die Versicherung gemeldet oder, wenn der Umzugskunde einverstanden ist, durch den Möbelspediteur repariert bzw. ersetzt. Vierzehn Tage Zeit hat der Umgezogene, wenn es sich um sog. verdeckte Schäden handelt. Hier handelt es sich um Schäden, die nicht ohne weiteres äußerlich sofort erkennbar sind. Eine dritte Form von Schäden sind die, bei denen es sich nicht um vorgenannte Güterschäden sondern um sonstige Schäden handelt. Dazu zählen der beschädigte Treppenaufgang oder das zerkratzte Parkett in der alten oder neuen Wohnung. In derartigen Fällen läuft die Reklamationsfrist einen Monat innerhalb dessen der Schaden angezeigt werden muss In allen Fällen beginnt die Frist mit dem Tage der Ablieferung bzw. der Annahme des Gutes. In der Regel ist das der Zeitpunkt, an dem der Arbeitsschein vom Umzugskunden unterzeichnet wurde. Kommt es bei einem Umzug zu einem Schaden am Umzugsgut, gibt es oft Differenzen zwischen dem Umziehenden und der Versicherung, an die der Schaden gemeldet wurde. Vor allem geht es in derartigen Streitfällen um die Frage, wie hoch ist der Schadenersatzanspruch. Um ihn feststellen zu können, muss der Umziehende einen Nachweis über den Wert (Zeitpunkt der Anschaffung und Preis) des beschädigten Umzugsgutes führen können, damit der Zeitwert bestimmt und daraus die Schadenhöhe und schließlich die Entschädigung abgeleitet werden können. Aus diesem Grunde sollten von teuren Möbelstücken und anderen Umzugsgütern die entsprechenden Rechnungen aufbewahrt werden, damit dem Umzugskunden zu dem Schaden nicht auch noch eine abgelehnte Entschädigung ins Haus steht. Was ist bei Schäden zu tun Entstehen am Umzugsgut Schäden, muss der Umzugskunde auf folgendes achten, um den Schaden anerkannt und einen Ersatz entsprechend dem Zeitwert zu erhalten. Offensichtliche Schäden, z.B. ein gebrochenes Stuhlbein, eine zersprungene Glastür am Schrank oder ein tiefer Kratzer in der Tischplatte, müssen spätestens am Tag nach dem Umzug der Spedition schriftlich mitgeteilt werden. Sogenannte verdeckte Schäden, z.B. ein Schaden an noch verpacktem Hausrat (sofern das Personal des Spediteurs verpackt hat) , der erst zwei Tage nach dem Umzug festgestellt wurde, muss innerhalb von 14 Tagen nach Beendigung des Umzugs - ebenfalls schriftlich - dem Umzugsspediteur angezeigt werden. AMÖ-Spediteure weisen in den Beratungsgesprächen auf diese Fristen hin.
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