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Umzugsratgeber
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Was das Finanzamt nicht anerkennt Wer beim Umzug das Finanzamt an den Kosten beteiligen will - und wer will das nicht -, der muss vorher ganz genau überlegen, worauf es ankommt. Dazu ein Beispiel aus der Finanz- und Steuerrechtsprechung: Ein Arbeitnehmer verändert sich beruflich und kauft in der Nähe oder am Ort seiner neuen Arbeitsstätte ein Einfamilienhaus. Der neue Arbeitgeber schätzt den neuen Mitarbeiter so sehr, dass er ihm die Maklerkosten von EUR 13.560 erstattet. Der neue Mitarbeiter wertet diesen Betrag als steuerfreien Umzugskostenersatz - und liegt falsch. Das Finanzamt nämlich fordert von ihm die Versteuerung von EUR 11.060 mit der Begründung, dass es sich hierbei um steuerpflichtigen Arbeitslohn handelt, weil er die ortsüblichen Vermittlungsgebühren für eine entsprechende Mietwohnung übersteigt. Und diese betragen drei Monatsmieten und damit max. EUR 2.500 (Bundesfinanzhof, Urteil vom 15. November 1991 - VI R 36/89).
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